Behörden
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) das Amt der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;
b) der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.
