Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unveräußerbarkeit

Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten grundsätzlich nicht übertragen werden. Davon abweichend kann das Eigentum an öffentlichem Archivgut tunlichst im Tauschweg übertragen werden, wenn dies archivwissenschaftlichen Grundsätzen nicht widerspricht und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.