Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.