. Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 53/2014
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29a Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:
. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.
. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.
(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020
Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
BGBl. II Nr. 579/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 53/2014 · Stammfassungkundgemacht am 13.03.2014
Fassungen ab: 14.03.2014
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014
BGBl. II Nr. 53/2014 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
