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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 53/2014

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29a Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:

. Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.

. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020

FORG-Anpassungsverordnung

BGBl. II Nr. 579/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 53/2014 · Stammfassungkundgemacht am 13.03.2014

Fassungen ab: 14.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

BGBl. II Nr. 53/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.