Parteistellung
In den Verfahren nach den und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:
a) Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach eingebracht haben,
b) im genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
