Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sicherheiten

. Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.