3. Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen
Qualifikation
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen
Qualifikation
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.