Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen

Qualifikation

Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.