Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranlagungen

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

a) Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

b) Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating;

c) Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß lit. b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des entsprechen, für zulässig erklären.