Veranlagungen
(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:
a) Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
b) Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating;
c) Beteiligungen an Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; weiters Beteiligungen an gemischten Euro-Fonds mit mindestens 70 % Anleihenanteil gemäß lit. b und dem restlichen Anteil in Aktien, jeweils ohne Währungsrisiko.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des entsprechen, für zulässig erklären.
