5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach ist der Bürgermeister zuständig.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach ist der Bürgermeister zuständig.