Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstbetrag der Förderung

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person 196,91 Euro;

2. für zwei Personen 246,13 Euro;

3. für drei Personen 265,82 Euro;

4. für vier Personen 285,52 Euro;

5. für fünf Personen 295,36 Euro;

6. für sechs Personen 305,20 Euro;

7. für sieben Personen 315,04 Euro;

8. ab acht Personen 324,89 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024