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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2016

Änderung

LGBl. Nr. 15/2017

LGBl. Nr. 106/2017

LGBl. Nr. 17/2019

LGBl. Nr. 104/2019

LGBl. Nr. 127/2020

LGBl. Nr. 68/2021

LGBl. Nr. 124/2021

LGBl. Nr. 104/2022

LGBl. Nr. 77/2023

LGBl. Nr. 121/2023

LGBl. Nr. 48/2024

LGBl. Nr. 135/2024

LGBl. Nr. 102/2025

LGBl. Nr. 28/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:

Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. folgende Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ();

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ();

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ();

d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ();

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (), mit Ausnahme von endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen ();

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ();

g) sonstige Einkünfte im Sinne des ;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Familienbeihilfe;

10. Studienbeihilfe;

11. (Anm.: entfallen)

12. (Anm.: entfallen)

13. Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 102/2025

Einkommensermittlung, Nachweise

(1) Von den Einkünften gemäß sind die gemäß entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach und ) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen () ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß , c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen () ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß , die regelmäßig anfallen, sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(6a) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß , die regelmäßig anfallen, ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 48/2024

Vermögen

Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 Euro pro Haushalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026

Einkommensgrenzen für die Förderung

(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß 1.680,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).

(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß 1.308,39 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025

Höchstbetrag der Förderung

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person 196,91 Euro;

2. für zwei Personen 246,13 Euro;

3. für drei Personen 265,82 Euro;

4. für vier Personen 285,52 Euro;

5. für fünf Personen 295,36 Euro;

6. für sechs Personen 305,20 Euro;

7. für sieben Personen 315,04 Euro;

8. ab acht Personen 324,89 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

1. Subtraktion der Untergrenze () von der Obergrenze ();

2. Subtraktion der Untergrenze () vom Haushaltseinkommen gemäß ;

3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100.

Nachweis von Deutschkenntnissen

Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß gilt als erfüllt durch Vorlage

1. eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt idF BGBl. I Nr. 76/2022;

2. eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist;

3. eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt idF BGBl. I Nr. 20/2021;

4. eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule;

5. eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des , BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt idF BGBl. I Nr. 68/2025, mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht;

6. eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder

7. eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt idF BGBl. I Nr. 62/2023, oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 17/2019

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2018 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 104/2019

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2019 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 127/2020

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 124/2021

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2021 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 104/2022

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2022 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 121/2023

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 77/2023 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 135/2024

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 102/2025

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2025 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2025

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten und mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2017 treten der , der und die und 6a mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019 treten und mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2019 treten und mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2020 treten und mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2021 treten und 12 mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2021 treten und mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2022 treten und mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 treten und mit 1. August 2023 in Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2023 treten und mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten , und 6a mit 1. Mai 2024, in Kraft; zeitgleich tritt außer Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 135/2024 treten , und mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2025 treten , und mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten und mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten , , , , , und außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025, LGBl. Nr. 28/2026

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.