6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen*)
Rechtsansprüche
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein
a) den Grundeigentümern:
1. hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,
2. , soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,
b) den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:
1. ,
2. ,
3. ,
4. ,
5. ,
6. hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,
7. ,
c) den Eigentümern der fremden Anlagen:
und 2.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025
