Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen*)

Rechtsansprüche

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein

a) den Grundeigentümern:

1. hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,

2. , soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,

b) den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:

1. ,

2. ,

3. ,

4. ,

5. ,

6. hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,

7. ,

c) den Eigentümern der fremden Anlagen:

und 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025