Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Enteignung*)

Allgemeines

Wenn es der dauernde Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung erfordert und der Bestand der Leitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, hat die Behörde über Antrag die für die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage notwendigen Enteignungen auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025