Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Durchführung der Förderung

Organisation

Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung wie auch bei anderen im Gesetz genannten Maßnahmen sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG).