Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Förderung

(1) Die Förderung zur Erreichung des in genannten Zweckes kann erfolgen durch

1. finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;

2. Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;

3. Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;

4. Übernahme von (stillen) Beteiligungen;

5. Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);

6. Venture Capital;

7. die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;

8. den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;

9. Darlehen.

(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009