Personenzählsystem
(1) Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der Teilnehmer zu kontrollieren.
(2) Die maximal zulässige Teilnehmerdichte darf nicht überschritten werden. Dazu ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Personenzählsystem
(1) Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der Teilnehmer zu kontrollieren.
(2) Die maximal zulässige Teilnehmerdichte darf nicht überschritten werden. Dazu ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten.