Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personenzählsystem

(1) Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der Teilnehmer zu kontrollieren.

(2) Die maximal zulässige Teilnehmerdichte darf nicht überschritten werden. Dazu ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten.