4. Abschnitt
Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen
Zelte
(1) Werden für Veranstaltungen Zelte, die für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, verwendet, müssen diese, wenn sie nicht im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurden oder unter fallen, im Register nach § 26 StVAG registriert sein.
(2) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme laut ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ durch eine fachkundige Person zu unterziehen. Für Zelte mit einem Gesamtfassungsvermögen von über 2 500 Personen und für Zelte, die bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden, ist die Gebrauchsabnahme durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG durchzuführen.
(3) Werden Zelte beheizt, gilt sinngemäß. Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.
