Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Bewilligung nach und von der Registrierung

(1) Eine Bewilligung nach ist nicht erforderlich, wenn eine der Berechtigung zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen bzw. mobilen Veranstaltungsbetrieben gleichartige Bewilligung von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurde. Die Gleichartigkeit wird durch Eintragung ins Register nach festgestellt.

(2) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen nach gelten:

1. Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmern bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;

2. Vordächer, Markisen, samt zugehörigen Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;

3. Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlern verwendet werden und für Teilnehmer nicht zugänglich sind;

4. Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;

5. Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmer zugänglich sind;

6. Holzböden, die direkt auf dem Untergrund aufliegen oder auf einer niveauausgleichenden Unterkonstruktion, wobei die Höhe der gesamten Konstruktion sowie der Niveauunterschied zum angrenzenden Gelände höchstens 18 cm beträgt.

(3) Einrichtungen nach Abs. 2 können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.

(4) Die Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung der Einrichtungen nach Abs. 2 keine Gefährdungen der Teilnehmer zu erwarten sind.