Verbandsobmann
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach durchzuführen.
(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
