Verbandsversammlung
Unbeschadet des des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:
- Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;
- Genehmigung des Protokolls;
- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;
- Beschluss über den Voranschlag;
- Beschluss über den Rechnungsabschluss;
- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;
- Festsetzung der Aufwandsentschädigung;
- Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
