Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbandsversammlung

Unbeschadet des des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:

- Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;

- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;

- Genehmigung des Protokolls;

- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

- Beschluss über den Voranschlag;

- Beschluss über den Rechnungsabschluss;

- Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;

- Festsetzung der Aufwandsentschädigung;

- Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.