Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe des Verbandes und Amtssiegel

(1) Ein Gemeindeverband nach , BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, und ein solcher nach , BGBl.Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I 188/2013, werden im Sinne des im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind:

1. die Verbandsversammlung und

2. der Verbandsobmann.

(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.