Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen

. (1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen ( bis 6) sind auch außerhalb der im genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.

(2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des und c zulässig.