Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Telefongespräche

. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen ( bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt sinngemäß.