Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden.
