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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 221/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32a in Verbindung mit § 75 Abs. 46 und § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 226/2025, wie folgt festgesetzt:

1. Betrag gemäß § 26 Abs. 1………………………………………………………………...451 Euro

2. Betrag gemäß § 26 Abs. 2…………………………………………………………….......336 Euro

3. Betrag gemäß § 26 Abs. 5………………………………………………………………...324 Euro

4. Betrag gemäß § 26 Abs. 6………………………………………………………………….40 Euro

5. Betrag gemäß § 26 Abs. 7………………………………………………………………...161 Euro

6. Betrag gemäß § 31 Abs. 1………………………………………………………………1 111 Euro

7. Betrag gemäß § 31 Abs. 4………………………………………………………………1 151 Euro

8. Mindestbetrag gemäß § 52b Abs. 1………………………………………………………873 Euro

9. Höchstbetrag gemäß § 52b Abs. 1………………………………………………………1 496 Euro

Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/27 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2026 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

. (1) Die und 3 treten mit 1. September 2026 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Beachte: Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 221/2026 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2027, 01.09.2026, 24.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 221/2026

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