Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zumutbare Eigenleistung

. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß zurückzufordern.

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Anm.: Abweichend von beträgt die Zuverdienstgrenze für das

Kalenderjahr 2024 16 455 Euro,

Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. und , BGBl. II Nr. 77/2025),

Kalenderjahr 2026 17 677 Euro.)