Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Zusatzleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß und nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des zu gewähren.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2026
