Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und

2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.