1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und
2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
