Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einkommen

(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:

1. folgende Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 144/2024:

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ();

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ();

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ();

d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ();

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen ();

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ();

g) sonstige Einkünfte im Sinne des ;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.

(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß übersteigt.

(3) Nicht zum Einkommen zählen:

1. die Familienbeihilfe gemäß sowie der Mehrkindzuschlag gemäß ;

2. der Kinderabsetzbetrag gemäß ;

3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß sowie der Kinderzuschlag gemäß ;

4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;

5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;

6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);

7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);

8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß , 2 und ;

9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;

10. der Ausbildungsbeitrag gemäß ;

11. die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gemäß dem 4. Abschnitt des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 sowie die Kinderbetreuungs-Beihilfe im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;

12. die Beihilfe zu den Kurskosten und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;

13. Schülerbeihilfen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983;

14. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (, , und sowie , , und ), diese auch bei Abfindung ( sowie ), samt Sonderzahlungen gemäß und , Kinderzuschüsse ( sowie ), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (), Versehrtengelder (, sowie ), Integritätsabgeltungen ( sowie ).

(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 94/2025