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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2021

Änderung

LGBl. Nr. 128/2021

LGBl. Nr. 101/2022

LGBl. Nr. 116/2023

LGBl. Nr. 134/2024

LGBl. Nr. 22/2025

LGBl. Nr. 94/2025

LGBl. Nr. 11/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , 2 und 3, des § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021, wird verordnet:

Einkommen

(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:

1. folgende Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 144/2024:

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ();

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ();

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ();

d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ();

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen ();

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ();

g) sonstige Einkünfte im Sinne des ;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.

(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß übersteigt.

(3) Nicht zum Einkommen zählen:

1. die Familienbeihilfe gemäß sowie der Mehrkindzuschlag gemäß ;

2. der Kinderabsetzbetrag gemäß ;

3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß sowie der Kinderzuschlag gemäß ;

4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;

5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;

6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);

7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);

8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß , 2 und ;

9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;

10. der Ausbildungsbeitrag gemäß ;

11. die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gemäß dem 4. Abschnitt des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 sowie die Kinderbetreuungs-Beihilfe im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;

12. die Beihilfe zu den Kurskosten und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;

13. Schülerbeihilfen im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983;

14. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (, , und sowie , , und ), diese auch bei Abfindung ( sowie ), samt Sonderzahlungen gemäß und , Kinderzuschüsse ( sowie ), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (), Versehrtengelder (, sowie ), Integritätsabgeltungen ( sowie ).

(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 94/2025

Einkommensermittlung, Nachweise

(1) Das für die Berechnung der Sozialunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

(3) Von den Einkünften gemäß sind die gemäß entfallende Einkommensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen () ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß , c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen () ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(7) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(8) Bei Einkommen gemäß bis 8 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(9) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 5 und 6 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 1 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

Höchstsatz

Der Höchstsatz gemäß beträgt 1.168,40 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2021, LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 22/2025, LGBl. Nr. 94/2025, LGBl. Nr. 11/2026

3a

Übergangsbestimmungen

In im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2026 anhängigen Verfahren ist idF LGBl. Nr. 94/2025 anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2026

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2022 treten , 4, 6, 9 und 10 und mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2023 treten bis 13 sowie mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 134/2024 treten , Abs. 3 Z 3 und Z 14 sowie mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten und mit 1. Februar 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2021, LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023, LGBl. Nr. 134/2024, LGBl. Nr. 22/2025, LGBl. Nr. 94/2025, LGBl. Nr. 11/2026

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.