Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer

1. auf Grund von Verboten gemäß ,

2. auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß oder

3. auf Grund der Untersagung einer Maßnahme gemäß seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Wassergenossenschaft Rigaus bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.