Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Verrieselung bzw Versickerung von Abwasser;

2. die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien;

3. die punktförmige Entleerung von Behältern der Fäkalabfuhr und von Gülleanlagen;

4. die Lagerung oder Aufbereitung radioaktiver Stoffe;

5. die Ausbringung von Klärschlamm;

6. die Durchleitung, Lagerung, der Umschlag sowie die Ausbringung von Stoffen, welche die Qualität des Grundwassers gefährden; ausgenommen ist die Lagerung und Verwendung von Mineralöltreibstoffen für den Haus- und Wirtschaftsgebrauch zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn durch geeignete Lagerung in dichten Behältern und sorgfältige Verwendung eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist;

7. die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben im Sinne des Berggesetzes 1975.