Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abrechnung

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der entsprechenden Tarifnummer zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025