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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 66/2018

Änderung

LGBl. Nr. 98/2018

LGBl. Nr. 112/2019

LGBl. Nr. 109/2020

LGBl. Nr. 115/2021

LGBl. Nr. 94/2022

LGBl. Nr. 112/2023

LGBl. Nr. 142/2024

LGBl. Nr. 114/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018, wird verordnet:

Allgemeines

(1) Die Kehrtarifverordnung findet Anwendung für vom Rauchfangkehrergewerbe durchgeführte, sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Feuerungsanlagen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie an Feuerstätten und andere in dieser Verordnung angeführte Leistungen, wobei höchstens die in dieser Verordnung festgelegten Tarife zuzüglich allfälliger in dieser Verordnung geregelter Zuschläge in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die mit dieser Verordnung festgelegten Tarife enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.

2. Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.

3. Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).

4. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.

5. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.

6. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinandergelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Zwischengeschoße und Mansarden gelten als Geschoße. Vom Fußboden des Dachgeschoßes aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätzen als Geschoß zu berechnen. Überschießende Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden bleiben unberechnet;

7. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:

a) Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.

b) Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

8. Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: Eigentümerin/Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.

Erschwernisse

(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.

(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes

Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Berechnung des gesonderten Arbeitsaufwandes

(1) Wo keine Überprüfungs- und Kehrverpflichtung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 (StKO 2018) besteht, kann zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 verrechnet werden.

(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Tätigkeiten zu besonderen Zeiten

(1) Für Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß Anlage 1 Pkt. 5a, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte des in Anlage 1 Pkt. 5a festgelegten Tarifes und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Mindesttarif

Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Tarife einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß Anlage 1 Pkt. 7 nicht, so darf dieser verrechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Abrechnung

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der entsprechenden Tarifnummer zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025

Erhöhung der Höchsttarife

Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2018 treten und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2019 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2020 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2021 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2022 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2023 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2024 tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2025 treten die bis 8 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018, LGBl. Nr. 112/2019, LGBl. Nr. 109/2020, LGBl. Nr. 115/2021, LGBl. Nr. 94/2022, LGBl. Nr. 112/2023, LGBl. Nr. 142/2024, LGBl. Nr. 114/2025

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2007 über die Festlegung von Rauchfangkehrerhöchsttarifen für die Steiermark (Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007 – StRHV 2007) LGBl. Nr. 28/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 192/2017, außer Kraft.

Anlage 1

Kehrtarife

1. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Raumheizgeräte und deren Abgasanlagen

Nr.

 

 

1a

Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:

 

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 17,27

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,58

1b

Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen nach Pkt. 2 und 3, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:

 

Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage

€ 4,89

für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage

€ 2,58

1c

Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:

 

Grundgeschoß

€ 29,36

Rest nach Zeitaufwand

 

1d

Überprüfen von Raumheizgeräten

€ 7,99

2. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Feuerungsanlagen

Nr:

Maximale Nennheizleistung

Feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser

Gasförmige Brennstoffe

2a

für die ersten 30 kW

€ 43,92

€ 44,31

€ 53,70

€ 60,34

2b

von 31 bis 40 kW

€ 47,92

€ 48,43

€ 58,73

€ 63,89

2c

von 41 bis 50 kW

€ 52,03

€ 52,42

€ 63,64

€ 68,02

2d

von 51 bis 60 kW

€ 55,90

€ 56,28

€ 68,39

€ 72,02

2e

von 61 bis 70 kW

€ 60,03

€ 60,40

€ 73,43

€ 75,86

2f

von 71 bis 80 kW

€ 63,89

€ 64,27

€ 78,17

€ 80,00

2g

von 81 bis 90 kW

€ 68,02

€ 68,39

€ 82,92

€ 83,99

2h

von 91 bis 100 kW

€ 72,02

€ 72,53

€ 87,93

€ 87,99

2i

von 101 bis 110 kW

€ 73,42

€ 73,80

€ 89,64

€ 89,27

2j

von 111 bis 120 kW

€ 74,58

€ 74,98

€ 91,18

€ 90,55

2k

je weitere 10 kW

€ 4,12

€ 4,12

€ 4,12

€ 4,12

3. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten – Abgasanlagen und Verbindungsstücke

3a-3k

Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß a und 2b (feste Brennstoffe) und 2a (flüssige Brennstoffe) StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach Pkt. 2. um 20 % zu verringern.

4. Überprüfungen

Optische Überprüfung gemäß

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

5. Sonstige sicherheitsrelevante Tätigkeiten

5a

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlagen und Verbindungsstücken nach Pkt. 1, 2 und 3, wie Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

5b

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15

€ 44,44

5c

Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15

€ 57,32

5d

Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß

€ 33,36

6. Stundensatz

Stundensatz

€ 18,68

je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft

7. Mindesttarif

Mindesttarif

€ 38,89

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2018, LGBl. Nr. 112/2019, LGBl. Nr. 109/2020, LGBl. Nr. 115/2021, LGBl. Nr. 94/2022, LGBl. Nr. 112/2023, LGBl. Nr. 142/2024, LGBl. Nr. 114/2025

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.