Teilnahme an Sitzungen
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilnahme an Sitzungen
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses für die Finanzverwaltung mit beratender Stimme teilzunehmen.