Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Geschäftsbesorgung

Grundsätze der Geschäftsbesorgung

Alle Geschäfte des Stadtrechnungshofes dürfen nur auf Grund der Gesetze und unter Beachtung aller Verordnungen und Vorschriften besorgt werden. Alle Angelegenheiten mit finanzieller oder wirtschaftlicher Auswirkung sind nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu besorgen.