Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anfragen und Einschau

Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf Geheimhaltungspflichten sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.