Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begutachtung

(1) Findet über Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes bzw. der Gemeinde Wien ein Begutachtungsverfahren statt, ist der Stadtrechnungshof einzubeziehen.

(2) Der Stadtrechnungshof wirkt gutachtlich bei Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens mit. Vor der Erlassung von Bestimmungen und Dienstanweisungen zur Durchführung haushaltsrechtlicher Vorschriften ist die gutachtliche Stellungnahme des Stadtrechnungshofes einzuholen.