*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 51/2024
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 aufrechte Genehmigungen nach den §§ 24 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 51/2024 gelten als Genehmigungen gemäß . Der gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn der Behörde bekannt wird, dass die im angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Einnahmen die im genannten Aufwendungen erheblich übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
