*) Genehmigung von Maut- und Benützungsgebühren
(1) Die Festsetzung und Einhebung von Maut- oder Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
a) die Vorgaben des bis 5 und 7 erfüllt werden,
b) die Höhe der Mautgebühren bzw. die Höhe der Benützungsgebühren und nicht widerspricht, und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle der Gebühren den Vorgaben nach nicht widerspricht.
(3) Wird der Behörde nach Erteilung der Genehmigung bekannt, dass die Einnahmen die im genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung von der Behörde mit Bescheid zu widerrufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2024
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
