Strafverfahren
Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des § 50 VStG bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
