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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

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Stammfassung: LGBl. 8790/6-1

Änderung

LGBl. 8790/6-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember 2012 auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, verordnet:

Gemeindestraßen

Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen:

1. Die Verkehrspolizei;

2. die Sicherung des Schulweges (); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (),

3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes;

4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde Baden hat sich bei der Vollziehung der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Baden zu bedienen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Strafverfahren

Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.