Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung

(1) Der Landespolizeidirektion wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sowie der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2023,

b) Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008.