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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 28/1996

Änderung

LGBl. Nr. 73/2009 - Landtagsmaterialien: 310/2009

LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/2012

LGBl. Nr. 51/2024 - Landtagsmaterialien: 397/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Anmerkung

Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2009 lauten:

"Artikel II

Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen wurden, sind von der nach in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zuständigen Behörde durchzuführen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1.Oktober 2009 in Kraft."

Übertragung

(1) Der Landespolizeidirektion wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sowie der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

a) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2023,

b) Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008.

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.