Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:

a. Personen, die Angaben über aufgrund der bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;

b. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.