Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

– Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,

a. indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder

b. indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.