Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:

a. Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;

b. rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.