Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antrieb

. Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

1. beim generatorischen Bremsen,

2. beim Schleudern sowie Überbremsen und

3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.