Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streumitteleinrichtungen

. Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.