Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Betreuungsleistungen für psychisch erkrankter Bewohnerinnen/Bewohner

(1) Die Betreuungsleistung für psychisch erkrankte Bewohnerinnen/Bewohner hat zusätzlich zu den vorstehenden Leistungen insbesondere durch Betreuung, Begleitung und Assistenz Folgendes sicherzustellen:

1. Hilfestellung nach individueller Problemstellung und Krankheitsverlauf;

2. Erarbeitung eines individuellen Betreuungsplanes;

3. Bezugsbetreuersystem;

4. Hilfestellung bei der Strukturierung des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung;

5. zielorientiertes Fördern von Ressourcen und deren Erhaltung;

6. Förderung der Beziehung zu sich selbst und anderen und der sozialen sowie gesellschaftlichen Integration;

7. Begleiten bei Befindlichkeitsschwankungen und Krisen;

8. bedarfsorientierte Versorgung, Betreuung und Pflege;

9. werden Diagnosen (weiterführende Behandlungen und Therapien, im Rahmen der ASVG-Verrechnung) sind fachärztlich zu erstellen, durchzuführen oder anzuordnen. Neben pharmakologischer Behandlung können die Kompetenzen von bspw. psycho-, ergotherapeutischen, (sozial-)pädagogischen und sozialarbeiterischen Fachkräften, auf Basis Eigenleistung ermöglicht werden;

10. die Planung des gesamten Betreuungsprozesses erfolgt auf Grund einer psychobiografischen Anamnese;

11. therapieunterstützende Ernährungsmaßnahmen werden bewohnerinnen/-bewohnerspezifisch ermöglicht.

(2) Das Pflege- und Betreuungskonzept () hat zusätzlich insbesondere zu enthalten:

1. Ein Leitbild für die Zielgruppen nach deren psychiatrisch, pflegerischen Erfordernissen;

2. Darstellung der tagesstrukturierenden Betreuung, insbesondere unter Berücksichtigung psychischer und physischer Gesundheitsförderung- und -erhaltung.

3. Darstellung, wie soziale Kontakte, insbesondere wie Vertrauenspersonen, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, An- und Zugehörige im Betreuungsalltag eingebunden und gefördert werden bzw. wie der soziale Kontakt/Austausch sichergestellt wird.

4. Sicherstellung der fachärztlichen und der daraus resultierenden medizinischen bzw. therapeutischen Versorgungen.

5. Vorlage von Standard Operating Procedures (SOP) insbesondere betreffend den psychiatrischen Notfall und das Deeskalationsmanagement.