Zusätzliche Betreuungsleistungen für psychisch erkrankter Bewohnerinnen/Bewohner
(1) Die Betreuungsleistung für psychisch erkrankte Bewohnerinnen/Bewohner hat zusätzlich zu den vorstehenden Leistungen insbesondere durch Betreuung, Begleitung und Assistenz Folgendes sicherzustellen:
1. Hilfestellung nach individueller Problemstellung und Krankheitsverlauf;
2. Erarbeitung eines individuellen Betreuungsplanes;
3. Bezugsbetreuersystem;
4. Hilfestellung bei der Strukturierung des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung;
5. zielorientiertes Fördern von Ressourcen und deren Erhaltung;
6. Förderung der Beziehung zu sich selbst und anderen und der sozialen sowie gesellschaftlichen Integration;
7. Begleiten bei Befindlichkeitsschwankungen und Krisen;
8. bedarfsorientierte Versorgung, Betreuung und Pflege;
9. werden Diagnosen (weiterführende Behandlungen und Therapien, im Rahmen der ASVG-Verrechnung) sind fachärztlich zu erstellen, durchzuführen oder anzuordnen. Neben pharmakologischer Behandlung können die Kompetenzen von bspw. psycho-, ergotherapeutischen, (sozial-)pädagogischen und sozialarbeiterischen Fachkräften, auf Basis Eigenleistung ermöglicht werden;
10. die Planung des gesamten Betreuungsprozesses erfolgt auf Grund einer psychobiografischen Anamnese;
11. therapieunterstützende Ernährungsmaßnahmen werden bewohnerinnen/-bewohnerspezifisch ermöglicht.
(2) Das Pflege- und Betreuungskonzept () hat zusätzlich insbesondere zu enthalten:
1. Ein Leitbild für die Zielgruppen nach deren psychiatrisch, pflegerischen Erfordernissen;
2. Darstellung der tagesstrukturierenden Betreuung, insbesondere unter Berücksichtigung psychischer und physischer Gesundheitsförderung- und -erhaltung.
3. Darstellung, wie soziale Kontakte, insbesondere wie Vertrauenspersonen, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, An- und Zugehörige im Betreuungsalltag eingebunden und gefördert werden bzw. wie der soziale Kontakt/Austausch sichergestellt wird.
4. Sicherstellung der fachärztlichen und der daraus resultierenden medizinischen bzw. therapeutischen Versorgungen.
5. Vorlage von Standard Operating Procedures (SOP) insbesondere betreffend den psychiatrischen Notfall und das Deeskalationsmanagement.
